Drohnen in der Nähe von Menschen fliegen

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Bevor Sie Ihre Drohne fliegen lassen, müssen Sie prüfen, wo Sie fliegen dürfen. Dieses Thema behandeln wir ausführlich in dem „EASA Light“-Artikel Geo-Zonen – Wo Sie Ihre Drohne fliegen lassen dürfen. Wo immer Sie fliegen, müssen Sie natürlich auch die Sicherheit aller Menschen in diesem Gebiet bedenken. In der Regel dürfen Sie, wenn Sie in einen Betrieb in der „offenen“ Kategorie durchführen, nicht über Personen fliegen, die nicht an Ihrem Drohnenflug/Ihrer Aktivität mit einer Drohne beteiligt sind. Das bedeutet, dass Sie den korrekten Abstand zu Menschen und Grundstücken halten müssen. Dies dient ihrer Sicherheit und auch der Achtung ihrer Privatsphäre.

In diesen Artikel erhalten Sie nähere Informationen über das Konzept der beteiligten und unbeteiligten Personen, das in der EASA-Drohnenverordnung beschrieben wird. Das wird Ihnen dabei helfen, Ihre Drohne sicher in der Nähe von Menschen zu fliegen und zu verstehen, was erlaubt ist und was nicht.

Beteiligte Personen

Die Drohnenverordnung definiert „beteiligte Personen“ in einem Drohnenbetrieb als den Fernpiloten der Drohne, den Beobachter, den Betreiber und den Auftraggeber. Je nach Situation können einige oder alle dieser Personen an Ihrem Flugort anwesend sein. Der Auftraggeber zum Beispiel könnte jemand sein, der gefilmt wird oder einfach nur die Arbeit überwacht. All diese Personen sind mit dem Flugplan vertraut und wissen, was Sie als der Pilot mit der Drohne tun, und sie kennen die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen, die von Ihnen ausgegeben werden.

Beteiligte Personen sollten sich auf den Drohnenbetrieb konzentrieren und nicht mit anderen Dingen beschäftigt sein, wie Telefonieren oder Essen. Während des Betriebs sollten beteiligte Personen jederzeit die Position der Drohne kennen und handlungsbereit sein, um sich selbst und andere zu schützen für den Fall, dass die Drohne sich unerwartet verhält.

Sie müssen auch bedenken, wie „beteiligte“ oder „unbeteiligte“ Personen auf eine abstürzende Drohne reagieren könnten, und ob anwesende Personen auf ihrem Fluchtweg auf Hindernisse wie Zäune oder Straßen überwinden müssten. Dies sollte Teil der Risikobewertung sein, die Sie vor dem eigentlichen Betrieb der Drohne durchführen müssen.

Unbeteiligte Personen

Generell sind Personen, bei denen es sich nicht um die vorstehend beschriebenen Personen handelt, „unbeteiligte Personen“. Sie nehmen nicht an dem Drohnenbetrieb teil und wissen möglicherweise nicht, dass ein Drohnenflug stattfindet. Auch Tiere werden als „unbeteiligt“ eingestuft, daher müssen Sie auch diese berücksichtigen.  

Eine Menschenmenge gilt per definitionem als „unbeteiligt“. Eine „Menge“ wird nicht durch eine bestimmte Anzahl von Personen definiert, sondern durch die Einschränkungen, die dies für die Möglichkeit der Personen innerhalb dieser Menschenmenge bedeutet, sich zu bewegen und einer außer Kontrolle geratenen Drohne zu entfliehen. Wenn Menschen so dicht gedrängt stehen, dass ihre Möglichkeit, sich frei aus der Menge zu entfernen, eingeschränkt ist, dann wird dies als eine Menschenansammlung betrachtet (dies ist der in der Drohnenverordnung verwendete Begriff). 

Beispiele für Menschenansammlungen umfassen: 

  • Sportveranstaltungen, kulturelle, religiöse oder politische Veranstaltungen;
  • Strände oder Parks an einem sonnigen Tag;
  • Geschäftsstraßen während der Ladenöffnungszeiten oder
  • Skigebiete/Loipen  
  • Menschen, die zu Fuß unterwegs sind oder in einem Fahrzeug fahren usw.

Fliegen über Menschen mit verschiedenen Drohnenkategorien

Wie bereits gesagt, dürfen Sie normalerweise nicht mit einer Drohne über Menschen hinweg fliegen. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn Sie mit einer privat hergestellten Drohne mit einem Gewicht von weniger als 250 g oder einer auf dem Markt gekauften Drohne mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen 0 oder 1 (obligatorisch ab dem 1. Januar 2024) fliegen, die in die Unterkategorie A1 fällt. Sie müssen Flüge über Menschen jedoch auf ein Minimum reduzieren.

Bei Drohnen der Klassen C3 und C4 müssen Sie einen Abstand von 150 Metern zu besiedelten Gebieten und mindestens 30 Metern zu Menschenansammlungen einhalten. Auf der EASA-Website finden Sie alle unsere Infografiken zu Drohnen.

Die einzige Drohnenkategorie, mit der Sie in der Nähe von Menschen fliegen können, ist eine Drohne der Klasse C2 bzw. eine Drohne in der Unterkategorie A2. In der Regel müssen Sie mit der Drohne einen seitlichen Abstand von unbeteiligten Personen einhalten, der mindestens der Flughöhe der Drohne entspricht (hierbei handelt es sich um die „1:1-Regel“, d. h., wenn die Drohne in einer Höhe von 40 m fliegt, sollte der Abstand zu einer unbeteiligten Person mindestens 40 m betragen), und Sie dürfen nie näher als in einem horizontalen Abstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen fliegen. Ist Ihre Drohne mit einem Langsamflugmodus ausgestattet und ist dieser eingeschaltet, können Sie in einem Abstand von bis zu 5 Metern von unbeteiligten Personen fliegen.   

Wie nahe an Menschen

In allen anderen Fällen (Drohnen mit den Klassen-Identifizierungskennzeichen 3, 4, 5 oder 6 oder privat hergestellte Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g) müssen Sie sicherstellen, dass sich keine unbeteiligten Personen in dem Betriebsbereich aufhalten.  

Als Drohnenpilot oder -betreiber sind Sie für die Sicherheit aller in Ihrer Nähe befindlichen Personen verantwortlich. Sie sollten aber auch ein guter Botschafter sein und zeigen, wie spannend, unterhaltsam und sicher das Fliegen einer Drohne sein kann. Deshalb ist es wichtig, dass Sie vor Ihrem Flug eine Risikobewertung durchführen, um spätere Probleme zu vermeiden.

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